RS Vwgh 2004/11/17 2000/14/0142

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28;

Rechtssatz

In der Erklärung, "hilfsweise" sei der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als jenem der Unzuständigkeit aufzuheben, liegt keine unzulässige, weil bedingte Prozesserklärung. Dass ein Bescheid unter verschiedenen Gesichtspunkten bekämpft wird, ist ebenso zulässig wie es zulässig ist, neben einem primären Beschwerdegrund weitere Beschwerdegründe "hilfsweise" geltend zu machen, zumal eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdegründe nicht besteht (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anm. 5 zu § 28 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140142.X04

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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