RS Vwgh 2004/11/25 2003/03/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
31998L0061 Nov-31997L0033;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0127 E 25. November 2004 2003/03/0129 E 25. November 2004

Rechtssatz

Der Effizienzgrundsatz des FL-LRAIC-Ansatzes gilt auch für die in Art. 12 Abs. 7 der RL 97/33/EG idF der RL 98/61/EG genannten "tatsächlichen Kosten": In dieser die bisherige Richtlinie ergänzenden und ändernden Bestimmung findet sich die gleiche Wortwahl wie in Art. 7 Abs. 2 der "Stammfassung", was nahe legt, dass diese Bestimmung auch den gleichen Inhalt hat, zumal dann, wenn Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Auslegung dieser Bestimmungen fehlen. Die Erwägungsgründe zur RL 98/61/EG zeigen die Bedeutung "gleicher Zugangsbedingungen zu den Numerierungsressourcen für alle Marktbeteiligten sowie die grundlegende Bedeutung geeigneter Numerierungsmechanismen ... insbesondere für die Nummernübertragbarkeit und die Betreiberauswahl, durch die die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und ein echter Wettbewerb in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt bedeutend erleichtert werden", auf. Gerade vor dem Hintergrund, dass mit der RL 98/61/EG die Nummernübertragbarkeit und die Betreibervorauswahl geregelt werden sollte, ohne sonstige inhaltliche Änderungen der RL 97/33/EG, verbietet sich eine unterschiedliche Auslegung der "tatsächlichen Kosten". Dazu kommt, dass die Miteinbeziehung von historischen Vollkosten eines ineffizienten Betreibers ein Hindernis für eines der zentralen, auch in den Erwägungsgründen der RL 98/61/EG angesprochenen, Regulierungsziele der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030126.X03

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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