RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
StGG Art17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 6Hier mit dem Zusatz: Zur Widerlegung derartiger Amtsgutachten bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Privatgutachten. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, es seien praktisch keine Privatgutachter vorhanden, die dem Gutachten eines Bediensteten des Landeskonservatorats bzw. des Bundesdenkmalamtes öffentlich zu widersprechen bereit wären. Dies allerdings stellt eine gänzlich unbewiesene und angesichts der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Meinungsäußerung auch unwahrscheinliche Behauptung dar.

Stammrechtssatz

Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im § 1 Abs. 1 DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. in dieser Hinsicht das E 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090121.X05

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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