RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0201

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §40 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 40 Abs 1 TKG 1997 geht die Kostentragungspflicht nur soweit, als der zu gewährende besondere Netzzugang unmittelbar betroffen ist. Danach besteht eine Ersatzpflicht der gemeinsamen Herstellungskosten nur soweit, als sie den besonderen Netzzugang unmittelbar betreffen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Herstellungskosten für Kollokationsflächen und deren Einrichtungen, die nicht für den beanspruchten besonderen Netzzugang genützt werden, ist im Grund des § 40 Abs. 1 TKG 1997 nicht gegeben.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X08

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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