TE Vfgh Beschluss 1980/6/27 B236/79

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Veröffentlicht am 27.06.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2
AgrBehG §7 Abs1 idF BGBl 476/1974
AgrBehG §7 Abs2 idF BGBl 476/1974
AVG §62 Abs3
VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953 §33; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Erk. des Landesagrarsenates vom 24. August 1978, Z LAS-947/75-M/2, wird bewilligt.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem Erkenntnis des gem. §73 Abs2 AVG 1950 zuständig gewordenen Landesagrarsenates beim Amt der Vbg. Landesregierung vom 24. August 1978 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung von Bescheiden der Agrarbezirksbehörde Bregenz, mit denen die Genehmigung zur Veräußerung bestimmter Grundstücke in der KG Bludenz gem. §34 Flurverfassungsgesetz - FlVG, LGBl. 4/1951, erteilt worden war, "zurückgewiesen". Dieses Erkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 1. September 1978 zugestellt worden war, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß "binnen zwei Wochen nach Zustellung Berufung an den Obersten Agrarsenat erhoben werden" könne. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der angegebenen Frist auch die Berufung an den Obersten Agrarsenat, die jedoch mit dessen Erk. vom 7. März 1979 "wegen Erschöpfung des Instanzenzuges" als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Erk. des Obersten Agrarsenates wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1979 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat beim VfGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erk. des Landesagrarsenates vom 24. August 1978 eingebracht (Postaufgabe 28. Mai 1979). Diesem Antrag ist Folge gegeben worden.

Gegen das genannte Erk. des Landesagrarsenates vom 24. August 1978 hat der Beschwerdeführer über den bestellten Vertreter gem. Art144 B-VG beim VfGH Beschwerde erhoben und der Sache nach einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II.1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen richtet sich nach den Regeln über die Zuständigkeit zur materiellen Entscheidung. Über die Frage der Zustellung eines Bescheides, mit dem eine Sachentscheidung getroffen wurde, haben demnach jene Behörden zu entscheiden, die für die Erlassung dieses Bescheides zuständig waren.

2. Gem. §7 Abs1 Agrarbehördengesetz endet der Instanzenzug mit den im Abs2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat. Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nach §7 Abs2 nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Angelegenheiten der Bodenreform zulässig. Die mit dem angefochtenen Bescheid entschiedene Angelegenheit der Erteilung oder Versagung der zur Veräußerung oder Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke erforderlichen Genehmigung gehört nicht zu diesen Fällen, in denen der Oberste Agrarsenat oberste Instanz ist, sondern zu jenen Fällen, in denen gem. §7 Abs1 Agrarbehördengesetz der Instanzenzug beim Landesagrarsenat endet.

Der Instanzenzug war daher im vorliegenden Fall mit der Entscheidung des Landesagrarsenates erschöpft.

3. Die im Bescheid des Landesagrarsenates enthaltene Rechtsmittelbelehrung (I.) war daher unzutreffend.

Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfGH 3. 3. 1979 B305/78, 1. 10. 1979 B655/78) den Standpunkt, daß die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die Partei ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt und das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung der Partei nicht als Verschulden angelastet werden kann.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit (Verwaltungsverfahren), Behördenzuständigkeit, Agrarbehörden, Agrarverfahren, Berufung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B236.1979

Dokumentnummer

JFT_10199373_79B00236_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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