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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §3 Z14;Rechtssatz
§ 3 Z. 8 TKG 1997 definiert "Nutzer" als Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen, wobei im zweiten, mit dem Wort "einschließlich" beginnenden Halbsatz dieser Bestimmung - offenbar um die Reichweite der Definition sicherzustellen - einige Nutzer ausdrücklich angeführt werden. Wenn dieser zweite Halbsatz auf "Nachfrager bei Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern" abstellt, bedeutet dies somit nicht, dass diese Qualifikation zur Erfüllung des Begriffs "Nutzer" generell vorausgesetzt wird. Ferner ergibt sich aus der Definition des Begriffes "Telekommunikationsdienst" in § 3 Z. 14 TKG 1997, dass unter "Telekommunikationsdienstleistung" in § 3 Z. 8 TKG 1997 auch eine gewerbliche Dienstleistung zu verstehen ist, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebots von Mietleitungen. (Hier: Die mitbeteiligte Partei, welche einen Mietleitungsdienst mittels eines selbstbetriebenen festen Telekommunikatikonsnetzes betreibt, hat die in Rede stehende Entbündelung als Betreiber eines Telekommunikationsnetzes nachgefragt, um einen Telekommunikationsdienst anzubieten. Sie entspricht damit dem Begriff des Nutzers nach § 3 Z. 8 iVm Z. 14 TKG 1997 und erfüllt die in § 2 Abs. 2 ZVO normierten Voraussetzungen zur Antragslegitimation.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030276.X01Im RIS seit
27.01.2005