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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 1997 §111;Rechtssatz
Zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt es, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen (Hinweis B VS 9. April 1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Dies ist dann der Fall, wenn der Bf kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 20. Juli 2004, 2002/03/0304). Ob das rechtliche Interesse eines Bf weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärung des Bf gebunden zu sein. (Hier: Der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenschaltungsvertrag soll entsprechend der Einigung der Parteien den angefochtenen Bescheid ersetzen, ohne dass irgendein Vorbehalt gemacht worden wäre. Die theoretische Möglichkeit eines Wegfalls des Vertrages wegen Nichtigerklärung oder erfolgreicher Anfechtung besteht in ähnlicher Weise auch für einen rechtskräftigen Bescheid, der - allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren - aufgehoben werden könnte. Basis für die Beurteilung der die Bf auf Grund des Diskriminierungsverbots treffenden Pflichten ist nach Abschluss des Zusammenschaltungsvertrages dieser, nicht der von diesem Vertrag ersetzte angefochtene Bescheid.)
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030037.X01Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008