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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0112 E 8. September 2004 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz).Stammrechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Telekom-Control-Kommission gemäß § 2 Abs. 4 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998 (ZVO) iVm §§ 37, 40 und 41 Abs. 3 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Partei zu den Teilnehmeranschlussleitungen (TASL) des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin zu den im Spruchpunkt A. näher festgelegten Bedingungen an. Die vorliegende Entbündelungsanordnung findet ihre Grundlage nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im TKG iVm der ZVO. Eine Regelung betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss im Rahmen des Gemeinschaftsrechts wurde erst durch die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000, ABl Nr. L 336 vom 30. Dezember 2000, S. 0004- 0008, getroffen (vgl. Punkt 2 der aus dieser Verordnung ersichtlichen Erwägungen, wonach die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften ergänzen soll; vgl. etwa auch die "Schlussfolgerungen" des von der Europäischen Kommission vorgelegten Sechsten Berichts über die Umsetzung des Reformpakets über den Telekommunikationssektor vom 7. Dezember 2000, KOM/2000/0814 endg.).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X04Im RIS seit
31.01.2005