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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallg;Rechtssatz
Kommen kommerzielle und technische Vereinbarungen iSd § 5 Abs 2 ZVO nicht zustande, hat die Behörde bei der deshalb zu erlassenden Entbündelungsanordnung § 5 Abs. 1 ZVO zu beachten. Eine diskriminierungsfreie Nutzung in der Form des besonderen Netzzugangs der Entbündelung verlangt nun, dass der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TASL) zu den Bedingungen ermöglicht wird, die der zur Entbündelung Verpflichtete seinen eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumt. Von daher erschöpft sich die besondere Nutzung der Entbündelung nicht in der bloßen Zurverfügungstellung des Zugangs zu einer TASL bzw. zu TASLen, vielmehr kommt es dabei auf die Gewährung eines Zugangs an, der mit der Netznutzung durch den Entbündelungsverpflichteten gleichwertig ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X09Im RIS seit
31.01.2005