RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0201

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

EURallg;
TKG 1997 §37;
TKG 1997 §40;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §5 Abs2;

Rechtssatz

Kommen kommerzielle und technische Vereinbarungen iSd § 5 Abs 2 ZVO nicht zustande, hat die Behörde bei der deshalb zu erlassenden Entbündelungsanordnung § 5 Abs. 1 ZVO zu beachten. Eine diskriminierungsfreie Nutzung in der Form des besonderen Netzzugangs der Entbündelung verlangt nun, dass der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TASL) zu den Bedingungen ermöglicht wird, die der zur Entbündelung Verpflichtete seinen eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumt. Von daher erschöpft sich die besondere Nutzung der Entbündelung nicht in der bloßen Zurverfügungstellung des Zugangs zu einer TASL bzw. zu TASLen, vielmehr kommt es dabei auf die Gewährung eines Zugangs an, der mit der Netznutzung durch den Entbündelungsverpflichteten gleichwertig ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X09

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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