RS Vwgh 2004/12/20 2004/12/0043

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1 Z31;
BDG 1979 Anl1 Z32;

Rechtssatz

Zur Vorgangsweise der Einstufung des Arbeitsplatzes im PT-Schema kann auch auf die in der Rechtsprechung zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. etwa E 21. November 2001, Zl. 95/12/0230, mwN); zur Darstellung der für die Bewertung von Arbeitsplätzen nach §§ 137 und 143 BDG 1979 entwickelten Grundsätze wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG etwa auf das E 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, verwiesen. Die etwa im zuletzt genannten E grundlegend dargestellte Vorgangsweise bei der Bewertung von Arbeitsplätzen an Hand eines auf den konkreten Arbeitsplatz einerseits und die in Betracht kommenden Richtverwendungen andererseits nach Punkten kann jedoch auf den vorliegenden Fall der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema nicht umgelegt werden, weil die ErläutRV 152 BlgNR 16. GP zur Novelle BGBl. Nr. 659/1983 - anders als die im zitierten E vom 25. April 2003 herangezogenen ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 - nicht auf ein Punktebewertungssystem der für die Einstufung des Arbeitsplatzes maßgeblichen Kriterien verweisen und der Gesetzgeber weder das Besoldungsreform-Gesetz 1994 noch spätere Novellen zum Anlass nahm, die für die Bewertung von Arbeitsplätzen im PT-Schema maßgeblichen Kriterien und das bei der Bewertung anzuwendende System an das Funktionszulagenschema anzugleichen. Darüber hinaus normiert § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für die Bewertung des Arbeitsplatzes im PT-Schema andere maßgebliche Kriterien als die § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979 für das Funktionszulagenschema.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120043.X03

Im RIS seit

24.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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