RS Vwgh 2004/12/22 2001/15/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs4 Z1;
UStG 1972 §6 Z6;
UStG 1994 §2 Abs4 Z1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0145

Rechtssatz

Die allgemeine Fürsorge (Sozialhilfe) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 6 Z 6 UStG 1972 und des § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 (und im Beschwerdefall damit auch für die Frage, ob das Land Steiermark im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1972 und 1994 als Unternehmer tätig geworden ist) ist entscheidend, ob die Leistungen des Landes den Empfängern als Hilfe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gewährt worden sind, mag auf diese Hilfe ein Rechtsanspruch bestanden haben oder nicht (Hinweis E 19. Mai 1994, 91/15/0078). [Hier: Die belangte Behörde hat die in Rede stehenden Impfleistungen zutreffend nicht unter diese Befreiungsbestimmung eingereiht. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass die in Rede stehenden Impfleistungen von jedermann, der die entsprechenden Impfbeiträge leistete, in Anspruch genommen werden konnte und dass die Empfänger der Impfleistungen somit nicht auf den der allgemeinen Fürsorge unterliegenden Personenkreis beschränkt waren. Daraus hat die belangte Behörde auch zutreffend geschlossen, dass das Land Steiermark in diesem Umfang nicht im Rahmen der allgemeinen Fürsorge (und auch nicht im Rahmen eines anderen der in § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1972 und 1994 genannten Bereiche) tätig geworden ist.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150141.X02

Im RIS seit

07.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten