RS Vwgh 2005/1/21 2003/09/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2005
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z6;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1;
DO Wr 1994 §80;
StGB §107 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0061 E 18. Dezember 2001 RS 1 (hier erster und zweiter Satz; hier: Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der Besorgung der dienstlichen Aufgaben des Beamten zerstört: durch gefährliche Drohung Erlangen des Eintritts zu einem Silvesterball in der Uniform der Wiener Rettung)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob durch die inkriminierten Dienstverfehlungen das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Dabei haben die Behörden vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Taten auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Beamten bzw. auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen waren, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen hätte nahe liegen können. Erst wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Steht die Untragbarkeit fest, bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum. Auch eine günstige Zukunftsprognose in Verbindung mit einer vom Strafgericht ausgesprochenen bedingten Nachsicht der Strafe einhergehenden "Erziehungsfunktion" können den eingetretenen Vertrauensbruch nicht aus der Welt schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090129.X03

Im RIS seit

15.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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