RS Vwgh 2005/1/28 2004/01/0171

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StGB §94 Abs1;

Rechtssatz

Auch aus dem Umstand, dass der Staatsbürgerschaftswerber "schon seit Jahren" den Beruf als Kraftfahrer ausübt, der ein hohes Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit erfordere und eine besondere Gefahrengeneigtheit mit sich bringe, ist für den Staatsbürgerschaftswerber nichts zu gewinnen. Die aus dieser Tatsache gezogene Schlussfolgerung der Beschwerde, der Verkehrsunfall vom 30.8.2002 sei "mehr in der Natur des Berufes und weniger in der Person des Beschwerdeführers" gelegen, lässt sich daraus schon deshalb nicht ziehen, weil ein Zusammenhang zwischen der Berufsausübung des Staatsbürgerschaftswerbers und dem hier strittigen Verkehrsunfall den Verwaltungsakten nicht entnommen werden kann (Anm.: auf Grund der Angaben des Staatsbürgerschaftswerbers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Gendarmerieposten war er im Zeitpunkt des Unfalles nicht beruflich unterwegs, sondern begleitete seine Mutter zu einem Essen nach Innsbruck). Ungeachtet dessen ist gerade von einem Berufskraftfahrer zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen (Hinweis: E 28.1.1998, Zl. 96/01/0985 mwN) und ist die dem Staatsbürgerschaftswerber vor allem zur Last gelegte Vorsatztat nach § 94 StGB mit der Gefahrengeneigtheit seines Berufes ohnedies nicht zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010171.X03

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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