RS Vwgh 2005/1/28 2000/15/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §916;
BAO §22;
BAO §23;

Rechtssatz

Ein Scheingeschäft iSd § 23 BAO liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Das Scheingeschäft setzt einen gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Gemäß § 916 ABGB wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat (Hinweis E 20. September 1984, 82/16/0105, Ritz, BAO-Kommentar2, Tz 1 zu § 23). Vom Scheingeschäft zu unterscheiden ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO). Dieser ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Tz 2f zu § 22, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150214.X02

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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