RS Vwgh 2005/1/28 2004/01/0171

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StGB §94 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich der Staatsbürgerschaftswerber die von ihm zitierte Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes in Arbeitsrechtssachen zunutze machen möchte, um die Schwere seines Verschuldens zu relativieren, und er insbesondere darauf verweist, dass danach "ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer mehr oder weniger zur Routine gewordenen Tätigkeit ... nicht als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden" könne, "auch wenn die Folgen des dadurch verursachten Unfalles sehr beträchtlich waren (Arb 8530)", übersieht er, dass gegenständlich nicht nur die am 30.8.2002 vom Staatsbürgerschaftswerber fahrlässig herbeigeführte schwere Verletzung des Fußgängers zu beurteilen war, sondern auch und im Besonderen das anschließende vorsätzliche Imstichlassen des Verletzten, weshalb von einem bloßen Aufmerksamkeitsfehler des Staatsbürgerschaftswerbers von vornherein nicht ausgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010171.X02

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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