RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §1;
PrivSchG 1962 §14 Abs2;
StGG Art15;

Rechtssatz

Aus dem Recht der Religionsgesellschaften zur selbständigen Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten im Sinne des Art. 15 StGG ist der Grundsatz abzuleiten, dass dem Staat für den Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft weder Gesetzgebungs- noch Vollziehungskompetenzen zukommen. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung und der Ordnung und selbstständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden darf, sowie, dass in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften den staatlichen Organen durch Art. 15 StGG jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen ist.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100015.X02

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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