RS Vwgh 2005/2/9 2004/13/0126

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Veröffentlicht am 09.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §289 Abs2;
EStG 1988 §82;

Rechtssatz

Bei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist (Hinweis E 10. April 1997, 94/15/0218). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin (der Arbeitgeberin) zur Haftung für Lohnsteuer ebenso wie zuvor das Finanzamt im erstinstanzlichen Haftungsbescheid auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gestützt, wonach der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Die Frage, wie viel an Lohnsteuer die (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdeführerin gemäß § 82 EStG 1988 in Ansehung der strittigen Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen hatte, war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und daher "die Sache", über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. April 1997, 94/15/0218, ausgesprochen hat, umfasst die Änderungsbefugnis nach § 289 Abs. 2 BAO selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen. Entscheidend ist lediglich, dass die Berufungsbehörde den Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume wie zuvor das Finanzamt mittels erstinstanzlichen Haftungsbescheides heranzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004130126.X02

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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