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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §88g Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Verbandszweck nach wie vor besteht, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Voraussetzungen des § 88g Abs. 2 WRG 1959 für ein Ausscheiden aus dem Verband vorliegen. § 88g Abs. 2 WRG 1959 geht vielmehr von einem Weiterbestehen des Verbandszweckes bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus, denn ein Ende des Verbandszweckes wäre ein Grund für die Auflösung des Verbandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070165.X02Im RIS seit
18.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008