RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0165

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §88g Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Verbandszweck nach wie vor besteht, besagt für sich allein nichts darüber, ob die Voraussetzungen des § 88g Abs. 2 WRG 1959 für ein Ausscheiden aus dem Verband vorliegen. § 88g Abs. 2 WRG 1959 geht vielmehr von einem Weiterbestehen des Verbandszweckes bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus, denn ein Ende des Verbandszweckes wäre ein Grund für die Auflösung des Verbandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070165.X02

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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