Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der abtretenden Gesellschafter trat auch dann ein, wenn sich damit ihre Verbindlichkeiten verringerten. Dies selbst dann, wenn diese weder über ein ausreichendes Einkommen noch über Vermögen verfügten und die Verringerung der Verbindlichkeiten sie nicht aus der Überschuldung befreien konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160182.X02Im RIS seit
29.03.2005