RS Vwgh 2005/2/24 2002/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §68;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/11/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0275 E 6. Juli 2004 RS 1

Stammrechtssatz

§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Kammerumlage - wie § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds - an die Einnahmen des Kammerangehörigen (siehe § 68 ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (Hinweis E 17. Dezember 2002, 2000/11/0201). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (Hinweis E 18. Februar 1997, 96/11/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110080.X01

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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