RS Vwgh 2005/2/24 2002/11/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0135 B 23. März 2004 RS 2 (Hier: Dies gilt auch für § 7 Abs 4 FSG 1997.)

Stammrechtssatz

Bei der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 ist nicht nur das nach Verwirklichung der in § 7 Abs. 3 FSG 1997 angeführten Tatsachen gesetzte Verhalten zu berücksichtigen, sondern es ist das gesamte Verhalten des Bf, sogar wenn es schon länger zurückliegt (Hinweis E 28.10.2003, 2001/11/0299), zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110253.X01

Im RIS seit

31.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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