RS Vwgh 2005/2/24 2002/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §67c Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;

Rechtssatz

§ 67c Abs. 1 AVG stellt hinsichtlich des fristauslösenden Ereignisses, ab dem die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen beginnt, nicht auf die Zustellung, sondern auf jenen Zeitpunkt ab, ab dem die beschwerdeführende Partei von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt "Kenntnis" erlangt hat. § 67c Abs. 1 AVG zielt hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist - wie aus der Formulierung zu ersehen ist - auf den "Regelfall" ab, wonach es keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur ein faktisches Geschehen (die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) gibt, wobei es auf die Kenntnis dieses Verwaltungsaktes ankommt. (Hier: Schriftliche Ausfertigung eines Aktenvermerks, der den Inhalt der von der Behörde nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen enthält, wurde der Bf zugestellt. Es war daher auf den Zeitpunkt der Zustellung des Aktenvermerks an die Bf abzustellen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070086.X02

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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