RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0165

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §88g Abs2;

Rechtssatz

Als Vorteil iSd § 88g Abs. 2 WRG 1959 ist es auch zu verstehen, wenn eine Maßnahme, die einem Verbandsmitglied nützt, bereits im Verwirklichungsstadium oder in einem so konkreten Planungsstadium ist, dass mit ihrer Verwirklichung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Das ergibt sich schon daraus, dass ein Mitglied durch eine solche im Verwirklichungsstadium oder einem vergleichbaren Planungsstadium befindliche Maßnahme in die Lage versetzt wird, eigene Planungen und Maßnahmen auf diese neue (vorteilhafte) Situation abzustimmen. Die Auslegung des Begriffes "Vorteil" in dem Sinn, dass nur solche Maßnahmen, die schon verwirklicht wurden und deren Auswirkungen schon spürbar sind, einen Vorteil darstellen können, ist hingegen zu restriktiv. Darüber hinaus würde diese Auslegungsvariante zu dem mit dem Zweck eines Wasserverbandes nicht vereinbaren Ergebnis führen, dass ein Mitglied zu einem Zeitpunkt aus dem Verband ausscheiden kann, zu dem bereits feststeht, dass ihm durch Maßnahmen des Verbandes ein zukünftiger Nutzen entsteht. Das Verbandsmitglied könnte bei einer solchen Betrachtung aus dem Verband ausscheiden, um in der Folge in den Genuss der vom Verband getroffenen Maßnahmen zu kommen, ohne die mit der Verbandsmitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Lasten tragen zu müssen. Solches mit den Regelungen über den Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband gewollt zu haben, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein schon in ein Verwirklichungs- oder konkretes Planungsstadium mit absehbarer Realisierung getretenes Vorhaben, das einem Verbandmitglied nutzt, als "Vorteil" iSd § 88g Abs.2 WRG 1959 anzusehen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070165.X03

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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