RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0119 E 22. April 1999 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht nicht zur

Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Hinweis E 22.11.1996, 94/07/0041, VwSlg 14564 A/1996). Die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ist somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (Hinweis E 14.5.1997, 97/07/0047). Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Beh hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg 14564 A/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070012.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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