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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0305 E 24. November 1999 RS 1 Hier nur erster Satz, hier nur bezüglich § 4 Abs 5 StVO 1960.Stammrechtssatz
Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO rechtfertigen als besonders grobe Verletzungen von der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 (Hinweis E 24.1.1996, 95/03/0290, 23.10.1996, 96/03/0295). Ob der Bewerber um einen Taxilenkerausweis diese Straftaten vorsätzlich oder bloß fahrlässig begangen hat, ist in Anbetracht des erheblichen Unrechtsgehaltes dieser Verwaltungsübertretungen nicht von entscheidender Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030104.X05Im RIS seit
29.03.2005