RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0160

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §13a Abs1 idF 1996/201;
PG 1965 §3 Abs2 idF 2002/I/087;
PG 1965 §3 Abs2 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung, er beziehe gar keine "monatlich wiederkehrenden Geldleistungen" im Verständnis des § 13a Abs. 1 PG 1965. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. (offenbar gemeint: in seiner Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wie sie im Jahr 2003 in Kraft stand) setze sich der Ruhebezug eines Beamten aus dem Ruhegenuss, dem Kinderzurechnungsbetrag und den nach dem PG 1965 gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zusammen. Dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass der Ruhegenuss nicht als monatlich wiederkehrende Geldleistung, und zwar auch nicht im Sinne des § 13a PG 1965 aufzufassen sei. Dem ist jedoch die Entstehungsgeschichte des § 13a PG 1965 entgegen zu halten. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geschaffen. In diesem Zeitpunkt stand § 3 Abs. 2 PG 1965 in der Stammfassung in Geltung. Demnach bildeten der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen zusammen den Ruhebezug des Beamten. Wie sich aus den Materialien (RV 72 BlgNR 20. GP, 225) zu § 13a PG 1965 idF BGBl. Nr. 201/1996 ergibt, sollte die Beitragspflicht an "Pensionsbezüge" anknüpfen, worunter zweifelsohne auch der gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 in der damaligen Fassung zum Ruhebezug zählende Ruhegenuss fiel. Dass daran durch die Novellierung des § 3 Abs. 2 PG 1965 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 (für das Jahr 2003) eine Änderung vorgenommen worden sein sollte, kann nicht ernstlich angenommen werden, wurde hiedurch doch nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien lediglich eine als legistisch zweckmäßig angesehene Begriffsänderung vorgenommen. Der Begriff der "monatlich wiederkehrenden Geldleistung" in § 13a PG 1965 hat daher eine andere Bedeutung als jener in § 3 Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 87/2002. Anders als der zuletzt genannte Begriff erfasst der zuerst genannte Begriff auch den Ruhegenuss. Eine - legistisch zweckmäßige - Klarstellung enthält insofern dann AUCH § 3 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/2003, wonach u.a. der Ruhegenuss und die ÜBRIGEN nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage den Ruhebezug des Beamten bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120160.X04

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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