RS Vwgh 2005/3/18 2002/02/0303

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §52a Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne richtig gestellt, als die Wortfolge "um 20.27 Uhr" auf "gegen 20.27 Uhr" abgeändert und vor dem Wort "gelenkt" die Wortfolge "auf öffentlicher Verkehrsfläche" eingefügt wurde. Bei der Berichtigung der Tatzeit handelt es sich um eine "geringfügige" Änderung, die nicht erkennen lässt, dass der Besch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte (Hinweis E 20. Juli 2004, 2002/03/0223); von einem "anderen Sachverhalt" als im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann keine Rede sein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020303.X01

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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