RS Vwgh 2005/3/21 AW 2005/18/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39;
StGB §107 Abs1;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
StGB §87 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und wegen §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Somit schreckt er in Konfliktsituationen nicht vor massiven Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurück und neigt dazu, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Aus diesem Fehlverhalten (Näheres hiezu im B) resultiert daher eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (Hinweis E vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Dieses öffentliche Interesse fällt - auch unter Berücksichtigung seiner auf seinem mehrjährigen inländischen Aufenthalt beruhenden privaten Interessen - für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides und gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblich ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer auch familiäre Interessen am Verbleib in Österreich hätte, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid. Daher kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG für den Beschwerdeführer gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180074.A01

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten