RS Vwgh 2005/3/29 2001/10/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §56;
SchOG 1962 §7 Abs2 idF 1996/766;
SchOG 1962 §8 litd idF 1999/I/096;
SchUG 1986 §11 idF 1996/767;
SchUG 1986 §25;
SchUG 1986 §43 Abs1;

Rechtssatz

Die Schülerin beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass sie nicht verpflichtet sei, den "Ethikunterricht" als Ersatzunterricht für den Religionsunterricht zu besuchen. Im Hinblick auf die gemäß § 7 Abs. 2 SchOG erfolgte Kundmachung des Schulversuchsplans, der auch den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass der Unterrichtsgegenstand "Ethikunterricht" für alle Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, als Pflichtgegenstand zu besuchen ist, konnte für die Schülerin kein Zweifel bestehen, dass es sich beim "Ethikunterricht" um einen Pflichtgegenstand handelt und dieser von ihr gemäß § 8 lit. d SchOG verpflichtend zu besuchen war. Dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht dazu führt, dass die Schülerin im betreffenden Gegenstand keine positiven Jahresbeurteilungen erreichen kann und dies für sie in weiterer Folge nachteilig sein könnte, ist für sich allein keine "Rechtsgefährdung" iSd Rechtsprechung des VwGH, aus der ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides abgeleitet werden könnte, sind doch die Folgen der Nichteinhaltung des Besuches von Pflichtgegenständen dem Gesetz zu entnehmen (vgl. § 25 SchUG). Daher kein rechtliches Interesse der Schülerin an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ersichtlich.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100121.X03

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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