RS Vwgh 2005/3/30 2005/06/0019

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Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG mit der Begründung bejaht, dass auf Grund der guten Vater-Sohn-Beziehung besonders wichtige Bereiche für die kindliche Beziehungsqualität wie Vertrauen und Sicherheit vom Vater abgedeckt werden. Beim Minderjährigen bestünden im Zusammenhang mit der beantragten Namensänderung - wenn auch nur subjektiv motiviert - Ängste, diese besondere Nähe und Zugehörigkeit zu seinem Vater zu verlieren. Hieraus seien Identitätsprobleme in den folgenden Jahren der Pubertät zu erwarten. Die Wertung derartiger, mit einer Namensänderung verbundener Folgen als dem Wohl des nicht eigenberechtigten Beschwerdeführers abträglich im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG erweist sich demnach als nicht gesetzwidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060019.X02

Im RIS seit

03.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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