RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0073

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z3;
B-VG Art15 Abs1;
LSLG Tir 1969 §7;

Rechtssatz

Alle in § 7 Tir LSLG 1969 genannten Materien (Höferecht, Grundverkehr, Flurverfassung) sind Angelegenheiten der Landesgesetzgebung bzw. der Landesausführungsgesetzgebung. Im Bereich des Tir LSLG 1969 ist der Landesgesetzgeber als Ausführungsgesetzgeber tätig und es bleibt ihm unbenommen, im Tir LSLG 1969 Ausnahmen von in anderen landesrechtlichen Vorschriften normierten Genehmigungspflichten vorzusehen und stattdessen eine bloße "Bedachtnahme" auf diese Rechtsvorschriften in einem Verfahren nach dem Tir LSLG 1969 vorzuschreiben. Darin liegt weder eine Verfassungswidrigkeit noch eine Zuständigkeitsproblematik, weil (lediglich) die Normen des Tir LSLG 1969 durch die zuständigen Agrarbehörden, wenn auch unter inhaltlicher Berücksichtigung anderer Normenkomplexe, vollzogen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X01

Im RIS seit

03.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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