RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0184

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070184.X02

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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