RS Vwgh 2005/3/31 2005/03/0030

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §37 Abs1;
WaffG 1996 §38 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Zwar rechtfertigt unbefugter Besitz von Waffen allein (hier:

Verbringung der Waffe ohne eine Erlaubnis gemäß § 37 Abs. 1 Waffengesetz bzw. ohne Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 Waffengesetz nach Italien) mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 97/20/0122), jedoch ist dieser Umstand im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030030.X02

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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