RS Vwgh 2005/3/31 2004/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

E1E
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86 Abs1;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
AVG §8;
TKG 1997 §125 Abs3;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rechtssache C-462/99, verstößt § 125 Abs 3 TKG 1997 nicht gegen die Art 82 und 86 Abs 1 EG, wenn "die ohne gesonderte Gebühr erfolgende Zuteilung

zusätzlicher Frequenzen ... dem Erfordernis entspricht, die

Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen" (Randnr 89). Bei der Einrichtung eines Verfahrens zur Vergabe von DCS 1800-Lizenzen hatten die Mitgliedstaaten der "Notwendigkeit, die Investitionen von neu auf den Markt tretenden Unternehmen in diesem Bereich zu fördern," gebührend Rechnung zu tragen (Randnr 99). Auch dann, wenn "unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten" im Sinne des zitierten Urteils Gleichwertigkeit zwischen den von der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei für die Erlangung der Frequenzen entrichteten Gebühren besteht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die geforderte Gleichwertigkeit im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen ist. Dann aber wäre durch die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an die erstmitbeteiligte Partei ohne zusätzliches Entgelt dem Erfordernis der Sicherstellung der Chancengleichheit der einzelnen Wettbewerber nicht Rechnung getragen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030201.X01

Im RIS seit

22.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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