RS Vwgh 2005/4/6 2000/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9 idF 1997/I/063;

Rechtssatz

Dafür, dass der Maßstab der Zumutbarkeit "höher als im Fall einer neu zu errichtenden Betriebsanlage anzusehen ist", wenn sich ein Nachbar "im Wissen um eine derartige Betriebsanlage in seiner unmittelbaren Nachbarschaft" ansiedelt, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 (Hinweis u.a. auf das E vom 10.5.1979, Zl. 0097/79, VwSlg. 9837 A/1979) sind keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 GewO 1994 die Errichtung einer Anlage knüpft (wobei allerdings eine durch die Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 63/1997, - und zwar im Hinblick auf die Z. 9 des § 81 Abs. 2 GewO 1994 - bedingte Differenzierung zu beachten ist). Eine dem § 79 Abs. 2 GewO 1994 vergleichbare Sonderregelung für neu hinzukommende Nachbarn hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 ist dem Gesetz fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000040067.X01

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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