RS Vwgh 2005/4/6 2004/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §80 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0111 E 16. Oktober 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Verfügung der Suspendierung nach § 80 Abs. 1 LDG 1984 setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Schulverwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (Hinweis E 25. 04. 1990, 89/09/0163, E 10. 03. 1999, 97/09/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090009.X05

Im RIS seit

10.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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