RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0017

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

L26009 Lehrer/innen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art14 Abs4 lita;
LDG 1984 §100 idF 1998/I/046;
LDG 1984 §72 Abs1 Z1 idF 1998/I/046;
LDHG Wr 1978 §9 idF 1985/037;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/09/0036

Rechtssatz

Der nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG berufene Landesgesetzgeber für Wien hat durch § 9 Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 zur Dienstbehörde den Stadtschulrat für Wien berufen. Damit war dem Stadtschulrat für Wien auch gemäß § 100 LDG 1984 die Zuständigkeit zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt und derart ist der Stadtschulrat für Wien - neben den Disziplinarkommissionen iSd § 72 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 - als Disziplinarbehörde anzusehen. Die sechsmonatige Verjährungsfrist im Sinne dieser Gesetzesstelle begann im vorliegenden Fall daher - hinsichtlich jedes einzelnen Anschuldigungspunktes - ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Stadtschulrat für Wien zu laufen (vgl. in vergleichbaren Fällen E 16.11.1995, Zl. 93/09/0001, und 4.4.2001, Zl. 98/09/0166, m.w.N.). (Ein Auftrag der Disziplinarkommission an die Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 ist weder behauptet noch ersichtlich.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090017.X01

Im RIS seit

10.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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