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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art12 Abs3 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249Rechtssatz
Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht darf für die Beförderung von Personen ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen werden. Sieht ein Mitgliedstaat für Tätigkeiten, die nicht (mehr) unter dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden können, einen ermäßigten Steuersatz vor, verstößt er gegen Gemeinschaftsrecht (Hinweis EuGH Urteil 18. Jänner 2001, Rs C-83/99, Kommission/Königreich Spanien). Nicht hingegen verpflichtet das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten dazu, auf alle jene Tätigkeiten, die (noch) unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden könnten, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorzusehen. In diesem Sinne hat Österreich von der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeit, für die Beförderungen von Personen einen ermäßigten Steuersatz vorzusehen, insoweit Gebrauch gemacht, als es nur jene Personenbeförderung begünstigt, die mit "Verkehrsmitteln aller Art" vorgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X01Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013