RS Vwgh 2005/4/13 2001/13/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art12 Abs3 lita;
61999CJ0083 Kommission / Spanien;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
UStG 1994 §10 Abs2 Z12;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249

Rechtssatz

Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht darf für die Beförderung von Personen ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen werden. Sieht ein Mitgliedstaat für Tätigkeiten, die nicht (mehr) unter dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden können, einen ermäßigten Steuersatz vor, verstößt er gegen Gemeinschaftsrecht (Hinweis EuGH Urteil 18. Jänner 2001, Rs C-83/99, Kommission/Königreich Spanien). Nicht hingegen verpflichtet das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten dazu, auf alle jene Tätigkeiten, die (noch) unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "Beförderung von Personen" subsumiert werden könnten, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorzusehen. In diesem Sinne hat Österreich von der gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeit, für die Beförderungen von Personen einen ermäßigten Steuersatz vorzusehen, insoweit Gebrauch gemacht, als es nur jene Personenbeförderung begünstigt, die mit "Verkehrsmitteln aller Art" vorgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X01

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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