RS Vwgh 2005/4/13 2001/13/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BeförderungssteuerG 1953 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
UStG 1994 §10 Abs2 Z12;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2002, 99/15/0086, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, bezieht sich der Begriff des Verkehrsmittels auf solche, die den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz, BGBl. Nr. 22/1953, genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Beförderungssteuergesetzes war der Beförderungssteuer "die gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen- und Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen" unterlegen. Neben diesen im Beförderungssteuergesetz bereits aufgezählten Verkehrsmitteln sind auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehende Beförderungsmittel miteinzubeziehen, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln gleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X02

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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