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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BeförderungssteuerG 1953 §1 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2002, 99/15/0086, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, bezieht sich der Begriff des Verkehrsmittels auf solche, die den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz, BGBl. Nr. 22/1953, genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Beförderungssteuergesetzes war der Beförderungssteuer "die gewerbsmäßige, entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen- und Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen" unterlegen. Neben diesen im Beförderungssteuergesetz bereits aufgezählten Verkehrsmitteln sind auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehende Beförderungsmittel miteinzubeziehen, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln gleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X02Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013