RS Vwgh 2005/4/13 2001/13/0248

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Veröffentlicht am 13.04.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
UStG 1994 §10 Abs2 Z12;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249

Rechtssatz

Die gegenständliche Raumüberwindung von einem Abflugsort zu einem in der Luft befindlichen Absprungort stellt vor dem Hintergrund der historischen Interpretation keinen "Verkehr" im Sinne solcher Leistungen dar, welche der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 (bzw. Z. 12 UStG 1994) begünstigen wollte. In einem funktionalen Verständnis des Begriffes des Verkehrsmittels können Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 bzw. Z. 12 UStG 1994 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X04

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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