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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0249Rechtssatz
Die gegenständliche Raumüberwindung von einem Abflugsort zu einem in der Luft befindlichen Absprungort stellt vor dem Hintergrund der historischen Interpretation keinen "Verkehr" im Sinne solcher Leistungen dar, welche der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 (bzw. Z. 12 UStG 1994) begünstigen wollte. In einem funktionalen Verständnis des Begriffes des Verkehrsmittels können Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 bzw. Z. 12 UStG 1994 angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130248.X04Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013