RS Vwgh 2005/4/15 2005/02/0056

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §114 Abs5;
KFG 1967 §134;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Fahrschulkurs iSd § 114 Abs. 5 KFG 1967 liegt auch dann schon vor, wenn die Unterrichtsstunden einer "einzelnen" Person erteilt werden, sodass es sich nicht um eine "größere Anzahl" von Personen oder eine "Gruppe" handeln muss.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020056.X02

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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