RS Vwgh 2005/4/26 2002/03/0175

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §14 Abs1 lite;
FischereiG NÖ 1988 §17;
MRKZP 07te Art4;
StGB §202 Abs1;
StGB §5;
StGG Art2;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist es sachlich gerechtfertigt, wenn das Gesetz bei Vorliegen der in § 14 Abs 1 lit e NÖ FischereiG 1988 genannten Verurteilungen die Ausstellung einer Fischerkarte verweigert, da diese die Annahme rechtfertigen, die betroffenen Personen böten keine Gewähr für die Einhaltung der fischerreirechtlichen Vorschriften oder für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei (vgl hiezu § 14 Abs 1 lit f NÖ FischereiG 1988). Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot kann von daher keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030175.X02

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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