RS Vwgh 2005/4/28 2002/11/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn4 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 Abschn1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 Abschn4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0173 E 23. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Abschn I Abs. 2 und 3 iVm Abs. 4 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 und Abschn IV Abs. 5 legcit geht hervor, dass jene Fondsbeiträge hinzuzurechnen sind, die in dem dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, für welches Jahr diese Beiträge entrichtet worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110085.X01

Im RIS seit

07.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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