RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GmbHG §96;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit "persönlichen" Rechten, die im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge auch übergehen können, ist gemeint, dass Dinglichkeit eines Verwaltungsrechtsverhältnisses keine Voraussetzung für einen solchen Rechtsübergang darstellt, nicht aber, dass auch höchstpersönliche Rechte oder Pflichten, die untrennbar mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen(Hinweis E 26. Mai 1998, 97/07/0168).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X08

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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