RS Vwgh 2005/4/28 AW 2005/15/0002

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2005/15/0001 B 28. April 2005 RS 1 (hier: In Österreich haftet aus der Umsatzsteuervorschreibung ein Rückstand von 887.729 Euro aus.)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Umsatzsteuer 1997 bis 2002 - Dem Konkretisierungsgebot hat die Beschwerdeführerin durch die Vorlage ihres Jahresabschlusses entsprochen. Den Angaben im Jahresabschluss ist die belangte Behörde nicht entgegen getreten. Im Beschwerdefall ist im Ergebnis strittig, ob Lieferungen der Beschwerdeführerin aus umsatzsteuerlicher Sicht als in Italien oder als in Österreich erbracht anzusehen sind, die Umsatzsteuer also in Italien oder in Österreich anfällt. Dem unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge hat sie die Umsatzsteuer in Italien bereits entrichtet. In Österreich haftet aus der Umsatzsteuervorschreibung ein Rückstand von 468.913,90 Euro aus. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht über hinreichende Barmittel verfügt und, wie auch in der Stellungnahme der belangten Behörde ausgeführt wird, die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits ausgereizt ist, erweist sich ihr Vorbringen, die (vorläufige) Doppelentrichtung der Umsatzsteuer bewirke für sie wegen der Gefahr des Fortbestandes des Unternehmens einen unverhältnismäßigen Nachteil, als zutreffend.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005150002.A01

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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