RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BWG 1993 §97 Abs1;
GmbHG §96;
UmwG 1996 §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0136 E 18. März 2002 RS 1(Hier nur dritter Satz; Die ZweitBf wurde nach Verschmelzung mit der ErstBf deren Gesamtrechtsnachfolgerin und damit auch wasserrechtliche Konsensinhaberin. Fraglich war hier, ob sie auch in das Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe eingetreten war.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 2 Abs 2 Umwandlungsgesetz geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. Die dargestellte Regelung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der übertragenden Gesellschaft beschränkt. Mangels einer gegenteiligen Anordnung ist davon auszugehen, dass durch die in § 2 Abs 2 Umwandlungsgesetz angeordnete Universalsukzession auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Rechte auf den Hauptgesellschafter übergehen (vgl für den Fall einer Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl Nr 1980/223 idF BGBl Nr 1981/131, gleichfalls betreffend die Rechtsnachfolge in die Schuldnerposition bei Pönalezinsen - also öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtungen - das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2000, 95/17/0138).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X04

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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