RS Vwgh 2005/5/2 2003/10/0215

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §140 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Vater der Hilfeempfängerin die gewährten Sozialhilfeleistungen als seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 140 Abs. 3 ABGB mindernde eigene Einkünfte seiner Tochter gewertet wissen will, so vernachlässigt er den Umstand, dass es im Anwendungsfall des § 140 ABGB (u.a.) seine Sache gewesen wäre, ihren offenen (Sozialhilfe-)Bedarf zu decken. Eben weil dies nicht geschehen ist, hatte der Sozialhilfeträger durch Erbringung von Leistungen gemäß dem Bgld. SHG der bei der Tochter bestehenden Notlage abzuhelfen, allerdings gegen nachträglichen Kostenersatz durch den privatrechtlich Unterhaltsverpflichteten, der sonst eine sachlich nicht gerechtfertigte Entlastung erführe (vgl. E vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0078, und die dort zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100215.X03

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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