RS Vwgh 2005/5/11 2001/13/0039

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §149;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0229 E 2. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130039.X01

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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