RS Vwgh 2005/5/18 2005/04/0076

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs3;
GewO 1994 §340 Abs1;

Rechtssatz

Die gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer "nachträglichen" Vorlage von Nachweisen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 durch die Bestimmung des § 340 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und es ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Hinweis E vom 17.12.2002, Zl. 2002/04/0108, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040076.X01

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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