RS Vwgh 2005/5/20 2002/12/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §44;
B-VG Art20 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §4 idF 1994/665;

Rechtssatz

Eine mündliche Weisung von einem zuständigen Vorgesetzten, die den Antritt der strittigen Reisebewegung im Falle einer nicht zuvor erledigten Angelegenheit "untersagt" hat, steht der Wirksamkeit eines vom Bundesbeamten für die strittige Dienstreise angenommenen späteren Dienstauftrages von vornherein entgegen oder setzt einen derartigen früheren Dienstauftrag im Sinn des § 2 Abs. 1 RGV, den er sich nach seiner Auffassung selbst erteilen konnte, außer Kraft. Im Fall einer nicht zeitgerechten Erledigung der vorab aufgetragenen Arbeit tritt ein solcher Dienstauftrag mit der Wirkung außer Kraft, dass eine dennoch durchgeführte Reisebewegung mangels eines Dienstauftrages keine Dienstreise darstellt und daher auch keine Ansprüche nach §§ 4 ff RGV begründet.(Mit weiteren Ausführungen zu dieser Frage.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120138.X01

Im RIS seit

27.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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